EuGH: Deutschland darf Fremdbesitz verbieten
Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt.
In ihrem Urteil zu den Rechtssachen C-171/07, C-172/07 erklärten die Richter um den Vorsitzenden Vassilios Skouris,
das deutsche Fremdbesitzverbot sei EU-konform. Deutschland habe das Recht, aus Gründen des Gesundheitsschutzes
den Besitz einer Apotheke mit derApprobation zu verknüpfen.
Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Betriebserlaubnis für eine Saarbrücker Apotheke im Sommer 2006
zu Recht an die heute zum Celesio-Konzern gehörende niederländische Kapitalgesellschaft DocMorris erteilt worden war.
Die Apothekerkammer des Saarlandes klagte gegen die Erlaubnis, weil das verantwortliche saarländische Gesundheitsministerium
gegen deutsches Recht verstoßen hatte. Zur Klärung der europarechtlichen Fragen rief das Verwaltungsgericht des Saarlandes
den EuGH an. Nach der heutigen Entscheidung geht die Verhandlung dort weiter. Mit einem positiven Ausgang für DocMorris
ist jedoch nicht zu rechnen. (dr)
Die Urteilsbegründung
Der Besitz und Betrieb einer Apotheke darf Apothekern vorbehalten bleiben, hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschieden. Zwar sei dies eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da Nichtapotheker und Aktiengesellschaften
damit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. «Diese Beschränkung lässt sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere
und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen», heißt es beim EuGH. Die einzelnen
Mitgliedsstaaten haben das Recht, ihre Bürger vor Gefahren für die Gesundheit zu schützen, selbst wenn das Bestehen einer
solchen Gefahr noch nicht bewiesen ist. Der EuGH hat Arzneimittel als Ware mit ganz besonderem Charakter anerkannt, da von
ihrem unsachgemäßen Gebrauch Gefahren ausgehen können. Folgerichtig ist hier ein unabhängiger Fachmann gefragt. Zwar habe auch
der freiberufliche Apotheker Gewinninteressen. «Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht
nur aus rein wirtschaftlichen Interessen betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse
an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt,
da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch
seine eigene berufliche Existenz erschüttert», heißt es in der Pressemitteilung. Ein Mitgliedsstaat kann daher den Betrieb an die
berufliche Unabhängigkeit knüpfen. (db)
Herausforderung für die Apotheker
Das Bundesgesundheitsministerium begrüßt die Entscheidung des EuGH zum Fremdbesitzverbot. «Das Urteil bedeutet für
die deutsche Apothekerschaft Rechtssicherheit», sagte Ministerin Ulla Schmidt. «Es bestätigt die große Verantwortung der
Apothekerinnen und Apotheker für die sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln. Ich erwarte,
dass die Apothekerschaft dieser Verantwortung auch in Zukunft gerecht wird und ihre Bemühungen zur ständigen
Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung fortsetzt.»
Dieser Aufforderung kommen die Apotheker gern nach: «Wir betrachten das Urteil als Herausforderung», sagte
Peter Hohmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands und anwesend bei der Urteilsverkündung
in Luxemburg, gegenüber der PZ. Der Vorsitzende Fritz Becker sagte: «Das ist ein guter Tag für den Verbraucher- und
Patientenschutz in Deutschland und Europa. Denn das Fremdbesitzverbot sichert die fachlich qualifizierte Betreuung
der Patienten in Arzneimittelfragen durch unabhängige und freiberufliche Apothekerinnen und Apotheker.» (db)
19.05.2009 l Pharmazeutische Zeitung