EuGH: Deutschland darf Fremdbesitz verbieten

 

Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt.

In ihrem Urteil zu den Rechtssachen C-171/07, C-172/07 erklärten die Richter um den Vorsitzenden Vassilios Skouris,

das deutsche Fremdbesitzverbot sei EU-konform. Deutschland habe das Recht, aus Gründen des Gesundheitsschutzes

den Besitz einer Apotheke mit derApprobation zu verknüpfen.

Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Betriebserlaubnis für eine Saarbrücker Apotheke im Sommer 2006

zu Recht an die heute zum Celesio-Konzern gehörende niederländische Kapitalgesellschaft DocMorris erteilt worden war.

Die Apothekerkammer des Saarlandes klagte gegen die Erlaubnis, weil das verantwortliche saarländische Gesundheitsministerium

gegen deutsches Recht verstoßen hatte. Zur Klärung der europarechtlichen Fragen rief das Verwaltungsgericht des Saarlandes

den EuGH an. Nach der heutigen Entscheidung geht die Verhandlung dort weiter. Mit einem positiven Ausgang für DocMorris

ist jedoch nicht zu rechnen. (dr)

Die Urteilsbegründung

Der Besitz und Betrieb einer Apotheke darf Apothekern vorbehalten bleiben, hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH)

entschieden. Zwar sei dies eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da Nichtapotheker und Aktiengesellschaften

damit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. «Diese Beschränkung lässt sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere

und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen», heißt es beim EuGH. Die einzelnen

Mitgliedsstaaten haben das Recht, ihre Bürger vor Gefahren für die Gesundheit zu schützen, selbst wenn das Bestehen einer

solchen Gefahr noch nicht bewiesen ist. Der EuGH hat Arzneimittel als Ware mit ganz besonderem Charakter anerkannt, da von

ihrem unsachgemäßen Gebrauch Gefahren ausgehen können. Folgerichtig ist hier ein unabhängiger Fachmann gefragt. Zwar habe auch

der freiberufliche Apotheker Gewinninteressen. «Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht

nur aus rein wirtschaftlichen Interessen betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse

an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt,

da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch

seine eigene berufliche Existenz erschüttert», heißt es in der Pressemitteilung. Ein Mitgliedsstaat kann daher den Betrieb an die

berufliche Unabhängigkeit knüpfen. (db)

Herausforderung für die Apotheker

Das Bundesgesundheitsministerium begrüßt die Entscheidung des EuGH zum Fremdbesitzverbot. «Das Urteil bedeutet für

die deutsche Apothekerschaft Rechtssicherheit», sagte Ministerin Ulla Schmidt. «Es bestätigt die große Verantwortung der

Apothekerinnen und Apotheker für die sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln. Ich erwarte,

dass die Apothekerschaft dieser Verantwortung auch in Zukunft gerecht wird und ihre Bemühungen zur ständigen

Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung fortsetzt.»

Dieser Aufforderung kommen die Apotheker gern nach: «Wir betrachten das Urteil als Herausforderung», sagte

Peter Hohmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands und anwesend bei der Urteilsverkündung

in Luxemburg, gegenüber der PZ. Der Vorsitzende Fritz Becker sagte: «Das ist ein guter Tag für den Verbraucher- und

Patientenschutz in Deutschland und Europa. Denn das Fremdbesitzverbot sichert die fachlich qualifizierte Betreuung

der Patienten in Arzneimittelfragen durch unabhängige und freiberufliche Apothekerinnen und Apotheker.» (db)

19.05.2009 l Pharmazeutische Zeitung